Sie sind hier: Home / Leistungsgewährung / Allgemein
Donnerstag, 09. September 2010

Leistungsgewährung

Für die Beantragung des Arbeitslosengeldes II ist ausschlaggebend, dass der Antragsteller erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Man spricht in diesem Fall von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird potentiell vorhandenes Einkommen und/oder Vermögen des Antragstellers und allen Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Das Arbeitslosengeld II ist eine Leistung, die nur auf Antrag und in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt wird. Die Auszahlung der Leistung erfolgt monatlich im Voraus.

Da das Arbeitslosengeld II eine individuelle Leistung ist, die die persönlichen Lebensumstände im Rahmen des SGB II berücksichtigt, sollte bei Fragen und Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Geburt eines Kindes, Heirat, Zuzug des Partners/der Partnerin, Änderungen beim Einkommen und Vermögen usw.) umgehend der persönlichen Ansprechpartner/Sachbearbeiter in den JobCentren vor Ort kontaktiert werden.

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben Personen, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • erwerbsfähig sind, das heißt mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können
  • hilfebedürftig sind
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Nicht erwerbsfähige Angehörige, z. B. minderjährige Kinder, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ein so genanntes Sozialgeld. Dabei sind, wie bisher in der Sozialhilfe, vorrangig Einkommen und Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen.

Keine Leistungen erhalten z.B.Personen, die Rente wegen Alters beziehen sowie im Regelfall Auszubildende, Schüler und Studenten.